5.2 Vorliegend hielt Kreisarzt Dr. D___ auf Antrag des Versicherten betreffend Integritätsentschädigung bereits am 21. Dezember 2012 fest, dass die Erheblichkeitsgrenze betreffend Integritätsschaden - diese liegt gemäss Anhang 3 zur UVV bei 5% - in Anbetracht des Untersuchungsbefundes und der aktuellen Bildgebung mangels wesentlicher Funktionseinschränkung am linken OSG und der nur minimen Veränderungen im Sinne einer beginnenden leichten OSG-Arthrose nicht erreicht sei. An dieser Einschätzung hielt er auch im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 29. Januar 2015 fest, indem er meinte, auch in