Die Schwere der Beeinträchtigung beurteilt sich dabei allein nach dem medizinischen Befund (Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 17 N 143 ff. [S. 505]; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2010 vom 21. September 2010 Erw. 4). Der Integritätsschaden ist abstrakt und egalitär zu bemessen. Hierfür lassen sich auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln aufstellen. Im Anhang 3 zur UVV findet sich eine Skala mit Richtwerten der Entschädigung.