5. 5.1 Was die beantragte Integritätsentschädigung anbelangt, so beurteilt sich deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung. Diese ist dauernd, wenn sie voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht, und sie gilt als erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Schwere der Beeinträchtigung beurteilt sich dabei allein nach dem medizinischen Befund (Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 17 N 143 ff.