der Umstand, dass er nach eigenen Angaben schon seit längerem zwei Wochen unbezahlten Urlaub im Jahr zwecks zusätzlicher Erholung bezieht, kann in Anbetracht dessen, dass erstmals anfangs Februar 2015 von einer keineswegs zugesicherten 10%igen Rente die Rede war, nicht gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Übrigen - allenfalls im Einverständnis mit dem Arbeitgeber - seine Arbeitszeit beispielsweise um 10% senken sollte, wäre dies mangels medizinischen Grundes für eine solche Massnahme bei voller Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit kein Anlass für die Suva, ihm im entsprechenden Ausmass bzw. überhaupt eine Rente zuzusprechen.