teilte die Suva auf Anfrage Ende September 2015 mit, dass aufgrund der umfassenden Abklärungen beim Arbeitgeber eine Rente nicht begründet sei, woraufhin die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Oktober 2015 erging. Bei dieser fragt es sich eigentlich nur, weshalb die Suva überhaupt einen Einkommensvergleich vornahm, wenn der Versicherte an der bisherigen Arbeitsstelle, die gleichzeitig die aktuelle Arbeitsstelle ist, gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. D___ vom 29. Januar 2015 vollschichtig arbeitsfähig ist, wie die Suva im Einspracheentscheid vom 26. April 2016 zutreffend festgehalten hat (Ziff. 2.2.2);