Diese fiel für den Beschwerdeführer ungünstig aus, indem Arbeitgeber C___ AG gemäss Aktennotiz der Suva vom 27. Mai 2015 meinte, er sei überzeugt, dass die Beschwerden nicht im angegebenen Ausmass bestünden und eine gewisse Begehrlichkeit nach Leistungen der Unfallversicherung vorliege. Von den angeblichen Einschränkungen habe er an der Besprechung vom 4. März 2015 erstmals Kenntnis erhalten. Seiner Meinung nach könne der Versicherte die Arbeit problemlos verrichten. Angesichts dieser Stellungnahme des Arbeitgebers war eine allfällige Rente von 10% richtigerweise vom Tisch. Dies möglicher-