D.6 Mit Replik vom 29. August 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Spezialschuhe ca. zwei Monate getragen und diese acht Mal abändern lassen, doch sei der Fuss noch mehr angeschwollen und habe noch stärker geschmerzt. Dass die Einschätzung von Dr. D___ hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht zutreffe, bestätige auch Hausarzt Dr. N___. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.