D.5 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 entgegnete die Suva, nach dem Unfall seien nicht die tatsächlichen Umstände wie Arbeitsleistung bzw. Einkommen entscheidend, sondern die zumutbaren. Der Beschwerdeführer sei adaptiert zu 100% arbeitsfähig und verletze durch das Nichttragen der Spezialschuhe die ihm obliegende Schadenminderungspflicht.