D.4 Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Die Nichtreduktion der Arbeitszeit bedeute sehr wohl eine nachteilige Disposition, einfach durch Unterlassung. Das Pensum sei nicht reduziert worden aus Angst vor einem Stellenverlust, da er im kleinen Team nicht fehlen könne und aus finanziellen Gründen. Seit längerem beziehe er zwecks zusätzlicher Erholung sieben Wochen Ferien im Jahr, wovon zwei unbezahlt.