Ferner erkundigte sich Hausarzt Dr. N___ in dessen Auftrag mit Schreiben vom 24. September 2015 (Suva-act. 154) nach einer Integritätsentschädigung, worauf die Suva mit Schreiben vom 30. September 2015 (Suvaact. 155) einen Anspruch verneinte, worüber sie auch noch verfügen werde. D. D.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Suva-act. 156) bezifferte die Suva die Erwerbseinbusse mit 1.88%, dies bei einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenwert von Fr. 71'959.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 73'342.--. Da auch kein erheblicher Integritätsschaden ausgewiesen sei, werde das Leistungsbegehren abgewiesen.