a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 24. April 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von mindestens 10% vorliegt und dass somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. Es sei dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von 10% eines versicherten Jahreslohnes zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva.