das Suchen und Finden einer für alle Beteiligten optimalen Erledigung der sich im modern eingerichteten Haushalt stellenden Aufgaben muss vielmehr der Familie der Beschwerdeführerin überlassen bleiben. So hat denn auch das Bundesgericht festgehalten, dass von einer bald 18jährigen, einer 11jährigen und einer bald 10jährigen Tochter, aber auch vom 25jährigen und noch zu Hause lebenden Sohn eine angemessene Mitarbeit im Haushalt verlangt werden kann, wodurch keineswegs gegen den in Art. 302 ZGB festgelegten Erziehungsauftrag verstossen, sondern im Gegenteil einer einseitigen Erziehung der