4.3 Der Betätigungsvergleich im Haushalt bzw. die Haushaltsabklärung ist von einer qualifizierten Person nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV und Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor Ort durchzuführen und gilt als geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt (Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 Erw. 2, 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 6.2, 8C_741/2014 vom 11. März 2015 Erw. 6.1).