272 ZGB - nicht unmittelbar durchsetzen lassen, also weder klag- noch vollstreckbar sind, sondern nur freiwillig erfüllt werden können, vermag an der Schadenminderungspflicht einer im Haushalt tätigen Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltsbereich darauf abzustellen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2).