Seite 7 4.2.2 Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist also danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft ohne Versicherungsleistungen organisieren würde. Der Umstand, dass sich die zivilrechtlichen Beistandspflichten - zwischen den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und zwischen Eltern und Kindern gemäss Art.