In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um allfällige Sozialversicherungsleistungen möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer zu erwartenden hohen Inanspruchnahme von Leistungen, wie beispielsweise für den Fall einer Invalidenrente, entsprechend hohe Anforderungen hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 Erw. 3.1; BGE 140 V 267 Erw. 5.2.1 [= 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014]).