4.2.1 Im eigenen Haushalt besteht in aller Regel mehr Spielraum und Flexibilität bei der Einteilung und Ausführung der Arbeiten als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2012 vom 16. März 2012 Erw. 4, 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 Erw. 7.2). Auszugehen ist ferner vom Grundsatz, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zumutbar sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn keine Entschädigung von staatlicher Seite zu erwarten wäre. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um allfällige Sozialversicherungsleistungen möglichst tief zu halten;