Ausserdem ist die IV-Stelle in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den Einwand gegen den Vorbescheid eingegangen und hat diesen hinreichend entkräftet. Wenn man trotzdem eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs sehen wollte, so wäre diese nicht schwer und könnte spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfah- Seite 5 ren als geheilt gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 21. März 2012 Erw. 3.3).