B.4 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 entgegnete die IV-Stelle, dass von den sechs Kindern vier im Alter von 16, 17, 21 und 23 Jahren noch daheim im modernen Haus mit sechs bis sieben Zimmern lebten. Der Abklärungsbericht sei ausreichend begründet und das rechtliche Gehör im Vorbescheid- sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewahrt. Die Abweichung zwischen der Schätzung Dr. C___ und dem Abklärungsbericht sei auf die von der Familie zu erbringende Mithilfe und auf den Umstand, dass sich die Versicherte die Tätigkeiten im Haushalt einteilen und organisieren könne, zurückzuführen. Erwägungen