Während des Abklärungsgesprächs sei die Versicherte weinend neben der Abklärungsperson gesessen. Manchmal sei sie aufgestanden und habe sich langsam mit schmerzverzerrtem Gesicht sowie mit hinkendem Gang fortbewegt, unter Abstützung beim Aufstehen. B. B.1 Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2016 (IV-act. 22) wurde sie von der IV-Stelle als zu 100% im Haushalt mit einer Einschränkung von 14% Tätige eingestuft und ihr Leistungsbegehren deshalb abgewiesen. B.2 Nach einem Einwand des zwischenzeitlich mandatierten Anwalts B___ vom 4. März 2016 (IV-act. 25, 1/14) erging seitens der IV-Stelle am 31. März 2016 (IV-act. 26) eine Verfügung gemäss Vorbescheid.