{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-12_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20161220-O3V-16-12-20161220.pdf", "Checksum": "3d0bbb62fc0dd5bcb74afb64ca360138"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 20. Dezember 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. 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O3V 16 12    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau   \n Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerdeführerin:\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 20. Dezember 2016\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer,\nCh. Wild, Dr. F. Windisch\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 16 12\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad\nvon mindestens 40% zuzusprechen.\n3. Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Vornahme einer rechtsgenüglichen Haushaltsabklärung sowohl in Bezug\nauf die Gewichtung als auch auf die konkrete Einschränkung der Beschwerdeführerin,\nunter Wahrung des rechtlichen Gehörs derselben, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die anzuweisen sei, nach Vornahme einer rechtsgenüglichen Haushaltsabklärung, einen neuen Vorbescheid zu erlassen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nDie am XX.XX.1967 geborene Kosovarin A___ ist seit dem 1. März 1987 verheiratet und\n1994 in die Schweiz eingewandert, wo sie sich 2001 einbürgern liess. Sie ist Mutter von\nsechs am XX.XX.1990, XX.XX.1991, XX.XX.1993, XX.XX.1995, XX.XX.1999 und am\nXX.XX.2000 geborenen Kindern. Am 27. Februar 2015 (IV-act. 1) meldete sie sich wegen\nnicht näher bezeichneten Beschwerden, die sie seit dem 16. Dezember 2013 behandeln\nlasse, bei der Invalidenversicherung an.\n\nA.2\nBereits am 3. Februar 2011 (IV-act. 15, 15/16) hatte die Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) berichtet, dass klinisch kein Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik bei Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) rechts mit unzureichender Besserung bestehe. Seit zehn bis fünfzehn Jahren verspüre die Versicherte ein\nEinschlafgefühl sowie reissende Schmerzen an beiden Händen und Armen, insbesondere\nnachts. Nackenschmerzen oder Brachialgien würden verneint. Tonus, Trophik und Motilität\nder Arme seien unauffällig, ebenso die Einzelkraftprüfung. Es bestehe auch keine Hypäs-\n\nSeite 2\nthesie, gemäss elektromyographischer Abklärung jedoch beidseits ein sensibel betontes\nCTS.\n\nLaut einem weiteren Bericht der erwähnten Klinik vom 2. März 2011 (IV-act. 15, 13/16)\nhabe eine Neurosonographie den Verdacht auf ein beidseitiges CTS nicht bestätigen können. Aufgrund der sehr atypischen Beschwerden sei eher von einem subklinischen Befund\nbzw. einem myofaszialen Schmerzsyndrom auszugehen. Auf jeden Fall sei von einer Spaltung des linksseitigen Karpaldachs abzuraten und stattdessen ein regelmässiges physiotherapeutisches Heimprogramm zu empfehlen.\n\nA.3\nNach einer Mitteilung der IV-Stelle an die Versicherte vom 17. März 2015 (IV-act. 7), dass\nsie als Nichterwerbstätige keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, erstattete Rheumatologe FMH Dr. C___ am 24. April 2015 (IV-act. 14, 6/9) einen Bericht, wonach\nin erster Linie ein chronisches zerviko-thorako-brachiales Syndrom bei muskulären Dysbalancen mit Triggerpunkten (myofasziales Syndrom), segmentalen Dysfunktionen, leichtem\nHohl-Rundrücken und mit Thoracic outlet-Syndrom beidseits bestehe. Zu empfehlen seien\nvorwiegend aktive Massnahmen wie Dehnungs- und Kräftigungsübungen des Nackens, der\nBrustwirbelsäule und des Schultergürtels. Als Hausfrau bestehe seit dem 4. Februar 2015\neine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, doch sei das Ausmass bei Hausfrauen immer schwierig\nabzuschätzen und müsste von der Versicherung in einer Haushaltsabklärung ermittelt werden (s. auch den Bericht Dr. C___ vom 4. Juni 2015 [IV-act. 15, 2/16]).\n\nA.4\nAllgemeinmediziner FMH Dr. D___ teilte mit Bericht vom 27. Mai 2015 (IV-act. 14, 1/9) die\nDiagnose Dr. C___, an die er die Versicherte überwiesen habe, da solche Beschwerden\ngelegentlich schwer einzuordnen seien. Anzuraten sei eine symptomatische Therapie mit\nMedikamenten nach Bedarf, Physiotherapie und aktivitätsfördernden Massnahmen. Im\nHaushalt sei häufig die Mitarbeit des Ehemanns und der Kinder nötig; hier betrage die Arbeitsfähigkeit 50% oder drei bis vier Stunden pro Tag mit verminderter Leistungsfähigkeit.\n\nA.5\nNachdem Dr. E___ vom regionalärztlichen Dienst Ostschweiz der Invalidenversicherung\n(RADO) mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 (IV-act. 18) ein objektives Korrelat für die\nsubjektiven Ganzkörperschmerzen verneint und in einer körperlich leichten Tätigkeit eine\n100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, berichtete die IV-Stelle am 6. Oktober 2015 (IVact. 19) über die Haushaltsabklärung. Der Ehemann leide nach einem Sturz aus dem drit-\n\n"}