3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Der obsiegenden Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.74 74 BGE 126 V 143 E. 4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 58 und N. 199 f zu Art. 61 ATSG Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.