Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags, ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand, wechselbelastend, ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken.72 Somit sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht derart, dass sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ergäbe. Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung kein Einkommensvergleich enthalte, ist entgegenzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Umstände die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt.