Nach übereinstimmender Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon, der SUVA-Kreisärztin sowie des RAD-Arztes ist aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin im Bereich Textil nicht mehr zumutbar. Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags, ohne repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand, wechselbelastend, ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken.72 Somit sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht derart, dass sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ergäbe.