Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die SUVA-Beurteilungen nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar seien.66 Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend macht, es bestehe keine Bindungswirkung der Vorinstanz an die Beurteilung der SUVA, ist ihr zuzustimmen.67 Andererseits können im Rahmen eines SUVA-Verfahrens erstellte überzeugende fachärztliche Einschätzungen für das Invalidenverfahren übernommen werden.68 Schliesslich kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ihr aufgrund ihrer Einschränkungen im rechten Arm/in der rechten Hand keine manuelle Tätigkeit mehr zugemutet werden kann,69 nicht gefolgt werden.