Im Wesentlichen kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihr trotz der von ihr geschilderten und auch von aussenstehenden Ärzten beschriebenen objektivierbaren Beschwerden bzw. Einschränkungen – unvollständiger Faustschluss, Kraftlosigkeit der rechten Hand, eingeschränkte Beweglichkeit der Finger, Tendenz zum Anschwellen des Handrückens und der Verstärkung des Ruheschmerzes – eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.53 Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der Stellungnahme ihres RAD-Arztes zur Ansicht, dass aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine