Seite 12 2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt grundsätzlich gegen die vorliegenden Arztberichte keine Einwendungen vor und reicht auch keine neuen ärztliche Berichte ein, welche die vorliegenden Unterlagen in Zweifel ziehen oder Hinweise auf allfällige weitere gesundheitliche Beschwerden liefern könnten.