Mit Verfügung vom 17. April 2014 sprach die SUVA A___ eine Integritätsentschädigung von 5% zu, lehnte aber die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.13 Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einpracheentscheid vom 13. August 2014 ab.14 Am 10. September 2014 liess A___ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2015 ab.15 Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.