Seite 15 wurde der Beschwerdeführer aber mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rentenprüfung erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen erfolgen werde (vgl. z.B. IV-act. 69, 70, 96, 98). Diese Rentenprüfung führte dann schliesslich zu einer Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Der sinngemässe Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz weder ein Verstoss gegen Treu und Glauben noch gegen die Rechtssicherheit vorgeworfen