Dass die Vorinstanz erst am 22. März 2016, also nach Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen, eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG prüfte und durchführte, obwohl bereits spätestens nach der Vorlage des Gutachtens der Dres. H___ und J___ im März 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dokumentiert war, hat sich jedenfalls nicht nachteilig für den Beschwerdeführer ausgewirkt und ist insoweit nachvollziehbar, als zunächst die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Zentrum stand.