angefochtenen Revisionsverfügung werden in zeitlicher Hinsicht einerseits der Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Oktober 2000 und andererseits der Zeitpunkt des Anpassungsentscheids vom 22. März 2016 verglichen, was korrekt ist; den Mitteilungen im Anschluss an vorherige Rentenrevisionsprüfungen, mit denen eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung erging, kommt in zeitlicher Hinsicht für den Vergleich der massgebenden Sachverhalte keine Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 113 V 108). Dass die Vorinstanz erst am 22. März 2016, also nach Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen, eine Rentenrevision gestützt auf Art.