Seite 14 rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% oder mehr resultiert. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz in der Verfügung angeführten Zahlen zum Validen- und Invalideneinkommen und der Berechnungsvariante in der Vernehmlassung erübrigt sich unter diesen Umständen.