Die aktuellen Arztberichte bringen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in somatischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. auch IV-act. 135). 2.8 Für die Beurteilung des Invaliditätsgrads hat die Vorinstanz gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit die Erwerbsunfähigkeit festzulegen, welche sich nicht mehr nur auf eine konkrete Tätigkeit bezieht, sondern auf den offeneren Fächer aller in Frage kommenden Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt (vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O., N. 47 zu Art. 6 ATSG).