4), sondern im Gutachten wird schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer, nachdem in einem früheren Zeitpunkt die Diagnose einer Depression nachvollziehbar sei, aktuell keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden könne. Dass sich daran auch bis zum Verfügungszeitpunkt nichts geändert hat, lässt sich aus dem medizinischen Dossier der Vorinstanz, welche vor dem Erlass der Rentenverfügung aktuelle Arztberichte bei den behandelnden Ärzten und eine abschliessende medizinische Einschätzung des RAD eingeholt hat, ableiten.