b. Die Vorinstanz sieht die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision im Wesentlichen darin, dass bei der Rentenzusprache noch von den Diagnosen einer reaktiven Arthritis bei eitriger chronischer Bronchitis bei Bronchiektasen im Oktober 1997, einem chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyndrom nach Unterlappenresektion links am 22. April 1998 sowie einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden sei. Der Revisionsgrund liegt nach Ansicht der Vorinstanz namentlich in der längst abgeklungenen reaktiven Arthritis und der ebenfalls längst abgeklungenen Depression und der damit verbundenen Verbesserung des Gesundheitszustands.