Die vorgängige Aktualisierung des medizinischen Dossiers ist als Mittel, um überhaupt beurteilen zu können, ob von einer revisionsbegründenden Veränderung im Sachverhalt auszugehen ist, selbstverständlich noch nicht von der Voraussetzung einer Veränderung im Sachverhalt abhängig. Dass somit schon die Einholung des Gutachtens in der vorliegenden Form gar nicht zulässig gewesen sein soll, wie der Beschwerdeführer sinngemäss argumentiert, trifft somit offensichtlich nicht zu.