Seite 10 verändert hat. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es anschliessend ab, ob eine Rentenrevision durchgeführt wird oder nicht. Eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG darf namentlich dann durchgeführt werden, wenn eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt. Die vorgängige Aktualisierung des medizinischen Dossiers ist als Mittel, um überhaupt beurteilen zu können, ob von einer revisionsbegründenden Veränderung im Sachverhalt auszugehen ist, selbstverständlich noch nicht von der Voraussetzung einer Veränderung im Sachverhalt abhängig.