a. Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, das Gutachten hätte bei Dres. H___ und J___ gar nicht eingeholt werden dürfen, nachdem in jenem Zeitpunkt gar nicht feststand, dass eine Veränderung des Gesundheitszustands vorliege, verkennt er, dass eine gutachterliche Abklärung mitunter gerade im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob sich der medizinische Sachverhalt verändert hat oder nicht, erfolgt. Bei laufenden Renten überprüft der Versicherer regelmässig, ob sich der Gesundheitszustand des Leistungsansprechers