hin liess sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen. Am 21. Februar 2017 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Seite 6 Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 25. Februar 2017 (act. 22) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.