J. Die Vorinstanz holte in der Folge bei Dr. F___ einen aktuellen Arztbericht ein (IV-act. 112). Nach erneuter Vorlage des medizinischen Dossiers beim RAD erfolgten weitere Abklärungen bei diversen behandelnden Ärzten (IV-act. 113 ff.). Dr. G___ kam gestützt auf das aktualisierte medizinische Dossier im RAD-Bericht vom 10. September 2015 zum Schluss, es lägen keine relevanten neuen medizinischen Tatsachen im Vergleich zur Situation bei der interdisziplinären Begutachtung vom 7. März 2013 vor; weitere Abklärungen seien nicht notwendig (IV-act. 135).