104). Beim Standortgespräch, an welchem die inzwischen neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls teilnahm, ergab sich, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 107). Daraufhin schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer ab (IV-act. 108).