Gestützt darauf argumentierte er, es handle sich beim Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht um einen Fall gemäss den Übergangsbestimmungen zur IVG-Revision 6a, weshalb beantragt werde, von einer Rentenaufhebung abzusehen (IV-act. 59). Die Vorinstanz legte den Fall hierauf erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. G___ hielt dafür, dass beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert auszugehen sei. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert.