Aus neurologisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine wechselbelastende leichte bis mittelgradige Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Psychiatrische Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter ausdrücklich keine. G. Dr. G___ vom RAD erachtete dieses Gutachten als nachvollziehbar und umfassend und hielt gestützt darauf dafür, der Beschwerdeführer sei in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei es empfehlenswert sei, zur Rekonditionierung nach der langen Arbeitsabstinenz mit einem Pensum von 50% zu beginnen und dieses schrittweise auf