Die Gutachter führten aus, aus somatischer Sicht, sei es rheumatologisch oder neurologisch, hätten weder eine Schädigung des zentralen Nervensystems gefunden werden können, noch bestünden Hinweise für eine Polyneuropathie oder relevante lumboradikuläre Schädigung. Entsprechend bestünden weder Einschränkungen für eine bimanuelle Tätigkeit, für eine sitzende Tätigkeit, noch für eine stehende oder gehende Tätigkeit. Aus neurologisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine wechselbelastende leichte bis mittelgradige Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.