Dr. F___ äusserte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich inzwischen verschlechtert (IV-act. 34). Nachdem die Vorinstanz das Dossier auch dem RAD zur Beurteilung vorlegte, hielt Dr. G___ eine vertiefte Abklärung des medizinischen Sachverhalts für notwendig und schlug eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung vor, dies insbesondere im Hinblick auf die mit der 6. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes beschlossenen Schlussbestimmungen über Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne