Der Beschwerdeführer leide selbst bei kleinsten Belastungen unter Schmerzen, wobei sich kein klarer somatischer Hintergrund finden lasse (IV-act. 15). Obwohl der behandelnde Hausarzt den Beschwerdeführer inzwischen durchaus für zumindest in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig hielt („Ende 2000 habe ich Herr A___ wiedermal auf die Möglichkeit einer teilzeitigen Arbeit angesprochen, wobei er primär motiviert erschien, einen Versuch zu machen, was jedoch von der Ehefrau etwas später vehement abgelehnt wurde“, IV-act.