{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-10_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170221-O3V-16-10-20170221.pdf", "Checksum": "0adb7e33e08d9d3cc08d7bec7f3fffdc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 9. März 2018 abgewiesen (8C_445/2017).  \nUrteil vom 21. Februar 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 16 10    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorins"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:33", "Checksum": "de32d8ef11c1cab67bac1a7e1c6614d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-10\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 9. März 2018 abgewiesen (8C_445/2017).  \nUrteil vom 21. Februar 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 16 10    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorins\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nDie vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nhat dieses mit Entscheid vom 9. März 2018 abgewiesen (8C_445/2017).\n\nUrteil vom 21. Februar 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nE. Graf\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 16 10\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem\nBeschwerdeführer weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten.\n2. Eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Dr. med. H___ sei zu verpflichten die Aufnahme des Explorationsgesprächs vom\n20.12.2012 zu edieren.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1965 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im\nFebruar 1999 wegen anhaltender Krankheit nach einer Lungenoperation, Migräne und\nSchmerzen am ganzen Körper bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden\n(damals noch: Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend:\nVorinstanz) zum Leistungsbezug an.\n\nB. Bereits 1995 waren beim Beschwerdeführer ein chronisches Thorakovertebralsyndrom\nsowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert worden (IV-act. 1.1, S. 63). Am 10. Oktober\n1997 war der Beschwerdeführer nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. C___ bei Dr.\nD___ vorstellig geworden wegen einer Exazerbation eitriger Bronchitis bei bekannten\nBronchiektasen im posterobasalen Unterlappensegment links und Bronchialdeformationen\nin beiden Unterlappen (IV-act. 1.1, S. 61). Am 22. April 1998 unterzog sich der\nBeschwerdeführer mit der Diagnose einer chronischen Pneumonie mit Atelektase des\nlinken Unterlappens aufgrund von rezidivierenden, eitrigen Infektexazerbationen einer\nthorakoskopisch assistierten Unterlappenresektion links (IV-act. 1.1, S. 51); wegen\nNachblutungen erfolgte am 24. April 1998 eine Revision (IV-act. 1.1, S. 53). Die\nOperationen verliefen befriedigend, es blieben allerdings Rückenschmerzen mit\nAusstrahlung in die Beine, ohne dass diesbezüglich weitere Untersuchungen veranlasst\nworden wären (IV-act. 1.1, S. 50). Der Beschwerdeführer weilte vom 11. bis 25. Juni 1998\nin der Rheinburgklinik Walzenhausen zur Rehabilitation, wo als Hauptproblem Schmerzen\n\nSeite 2\nentlang der gesamten Wirbelsäule festgestellt wurden. Die Schmerzsymptomatik besserte\nsich im Verlauf der Rehabilitation nach Angaben des Beschwerdeführers um ca. 20%;\nansonsten wurde jedoch wenig Veränderung beobachtet (IV-act. 1.1, S. 45 ff.). Vom 24.\nMai bis 19. Juni 1999 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik Gais AG auf, wo unter\nanderem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, der Verdacht\nauf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und paravertebrale Myogelosen\ndiagnostiziert wurden (IV-act. 1.1, S. 8 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 ging die\nVorinstanz beim Beschwerdeführer von einem Invaliditätsgrad von 73% aus und sprach\nihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine volle Invalidenrente sowie für seine\nausserehelichen drei Kinder in der Türkei je eine Kinderrente zu (IV-act. 1.1, S. 2 ff.; IV-act.\n10).\n\nC. Ende 2000 überprüfte die Vorinstanz die zugesprochene Rente erstmals im Rahmen einer\nordentlichen Rentenrevision (IV-act. 13 ff.). Im Arztbericht vom 20. Februar 2001\ndiagnostizierte Dr. C___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (DD\nFibromyalgiesyndrom und vertebragenes Schmerzsyndrom bei paravertebralen\nMyogelosen) und bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als\nstationär. Der Beschwerdeführer leide selbst bei kleinsten Belastungen unter Schmerzen,\nwobei sich kein klarer somatischer Hintergrund finden lasse (IV-act. 15). Obwohl der\nbehandelnde Hausarzt den Beschwerdeführer inzwischen durchaus für zumindest in einem\nTeilzeitpensum arbeitsfähig hielt („Ende 2000 habe ich Herr A___ wiedermal auf die\nMöglichkeit einer teilzeitigen Arbeit angesprochen, wobei er primär motiviert erschien, einen\nVersuch zu machen, was jedoch von der Ehefrau etwas später vehement abgelehnt\nwurde“, IV-act. 15, S. 2), teilte die Vorinstanz in der Folge ohne die Vornahme weiterer\nAbklärungen dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2001 mit, die Überprüfung des\nInvaliditätsgrads habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er habe\nweiterhin Anspruch auf eine volle IV-Rente (IV-act. 16).\n\n"}