welcher die Parteientschädigung festzulegen ist, für diesen im Bereich der Invalidenversicherung durchschnittlichen Fall ohne aussergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten zulasten der IV-Stelle die in vergleichbaren Fällen übliche Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Vorinstanz als staatlicher Behörde werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario, KIESER, a.a.O., N 114 zu Art. 61 ATSG , Art. 22 Abs. 1 VRPG).