Für das vorliegende Verfahren spielt dies aber keine Rolle, trotz der hohen subjektiven Bedeutung für die Beschwerdeführerin. Lässt man die im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Akten ausser Acht, so handelt es sich, was den Aktenumfang betrifft, nicht um ein besonders umfangreiches, sondern um ein durchschnittliches Verfahren, wobei keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu beantworten waren, ging es doch im Wesentlichen um die häufig in Sozialversicherungsverfahren vorkommende Frage des Beweiswerts eines Gutachtens bzw. der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insofern rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Kriterien, nach