Seite 15 Parteientschädigung als massgebend bezeichnet wird, kann der geltend gemachte Zeitaufwand immerhin ein Anhaltspunkt dafür sein, ob die pauschal festzulegende Entschädigung angemessen ist. Der zeitliche Aufwand wird in der Regel ohnehin von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt, welche bereits nach der bundesrechtlichen Vorschrift in Art. 61 lit. g ATSG bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass ein Zeitaufwand von über 20 Stunden angemessen und damit notwendig war, um die Beschwerdeführerin im